Überblick über die Gründung und Verwaltung einer Firma in Singapur

Die übliche Gesellschaftsform in Singapur, die sog. Limited, ähnelt einer deutschen GmbH und ist eine Kapitalgesellschaft. 

Der Verwaltungsaufwand ist deutlich geringer als bei deutschen Gesellschaftsformen: Sobald sie ins Handelsregister von Singapur (ACRA) eingetragen ist, gilt die Gesellschaft als gegründet - und die Gründer genießen den vollen Haftungsschutz.

Diese Punkte müssen Sie bei der Gründung Ihrer Limited festlegen:

  • Eigentümer/Aktionär (Shareholder)

Üblicherweise sind Sie das als Gründer selbst. Der Shareholder ist der Eigentümer der Gesellschaft und ihm steht deren Gewinn zu. Er haftet nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Limited.

  • Geschäftsführer (Director

Der Shareholder muss mindestens einen Director (eine natürliche Person) benennen, der in Singapur ansässig ist und das Unternehmen nach außen hin vertritt. Gründer können als Shareholder auch sich selbst zum zusätzlichen Director bestellen. 

Das Gesetz schreibt vor, dass die Gesellschaft in Singapur ihren Sitz (Registered Office) und einen dort ansässigen Zustellungsbevollmächtigten (Company Secretary) hat.

1. Die Gründung einer Singapur - Firma 

  • Die in Singapur am häufigsten genutzte Rechtsform ist die Private Limited Company, kurz als „Limited" oder „Ltd." bezeichnet.

  • Sie kann von einer in- oder ausländischen natürlichen und/oder von einer juristischen Person ohne persönliches Erscheinen und ohne notarielle Form einfach und schnell errichtet sowie beim ACRA, der Accounting and Regulatory Authority, dem zentralen Handelsregister eingetragen werden. Gründer der Gesellschaft ist der Shareholder (Aktionär oder Gesellschafter). Ihm gehört die Gesellschaft und ihm steht der Gewinn der Gesellschaft zu.

  • Er bestellt mindestens einen Director (Geschäftsführer), der die Gesellschaft führt und vertritt. Dieser muss in Singapur ansässig sein. Allerdings erlaubt das Gesetz einen oder mehrere weitere Directors, die ihren Sitz im Ausland haben dürfen. Es ist möglich, dass der Gesellschafter sich selbst zum zusätzlichen Director bestellt. Jedoch ist es nicht zulässig, eine juristische Person als alleinigen Director einzusetzen.

  • Ferner benötigt die Gesellschaft einen Company Secretary und ein Registered Office als Verbindung zum Handelsregister und der örtlichen Verwaltung in Singapur.

2. Die Verwaltung einer Singapur - Firma

Die Verwaltung einer Singapur – Firma ist unkompliziert: Die Vorschriften (Chapter 50, Companies Act) erlauben es, dass die Gesellschaft den Ort der Geschäftsleitung, also ihren tatsächlichen Verwaltungssitz, in jedem beliebigen Land der Erde haben kann – z.B. auch in Deutschland. Lediglich der rechtliche Sitz und eine Zustellanschrift (Registered Office) müssen sich in Singapur befinden.

Einmal im Jahr ist dem Handelsregister in Singapur (ACRA) anzuzeigen, wer aktuell die Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft (Annual Return) sind. Ebenfalls jährlich ist der Jahresabschluss der Gesellschaft (Annual Account) dort einzureichen und eine Haupt- (Gesellschafter-) Versammlung abzuhalten.

a) Aufgaben des Directors

Der Director entspricht einem Geschäftsführer nach deutschem GmbH-Recht. Er vertritt die Gesellschaft nach außen - und ist für alle geschäftlichen Angelegenheiten des Unternehmens verantwortlich.

Seine Pflichten gegenüber dem ACRA (Handelsregister):

  • Fristgerechte Abgabe des Annual Accounts (Jahresbilanz der Gesellschaft)

  • Fristgerechte Abgabe des Annual Return (jährliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt)

  • Benachrichtigung des Handelsregisters über Änderungen innerhalb der Gesellschaft (z. B. Aufnahme weiterer Gesellschafter)

b) Die Aufgaben des Secretary

Gemäß Section 171 des Companies Act von Singapur verwahrt der Company Secretary die Unterlagen der Gesellschaft. Er ist der offizielle Kontakt gegenüber den Behörden bei allen verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten. Company Secretary muß eine in Singapur ansässige natürliche Person sein, die innerhalb von 6 Monaten nach Gründung der Gesellschaft bestellt werden muss.

c) Das Registered Office (Zustellungsfähige Anschrift)

Alle Singapur - Gesellschaften müssen laut Gesetz ein Registered Office haben. Rechtlich handelt es sich dabei um den satzungsmäßigen Sitz in Singapur. Damit soll die Gesellschaft unter der Adresse des Registered Office postalisch erreichbar (zustellungsfähig) sein.

Ferner wird erwartet, dass am Registered Office auch eine Person (der Secretary) anzutreffen ist und Unterlagen der Gesellschaft geführt werden.

Im Registered Office müssen u. a. folgende Unterlagen geführt werden:

  • Liste der Directors und des Secretary

  • Liste der Gesellschafter (Shareholders)

  • Sämtliche Listen werden als „Statutory Books" bezeichnet.

3. Das Gesellschaftskapital

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Grundkapital einer Singapur - Limited beträgt derzeit 1,00 Singapur Dollar (SGD) (entspricht 0,69 EUR). Es steht dem Gründer frei, ein beliebig höheres Grundkapital zu wählen. Üblicherweise werden Gesellschaften mit SGD 10.000 ausgestattet.

4. Die Haftung 

Die Gesellschaft haftet für ihre Verbindlichkeit allein mit ihrem Vermögen – weder der/die Gesellschafter noch der/die Geschäftsführer mit deren Privatvermögen. Nur bei Straftaten oder Insolvenzverschleppung kann es zu einer persönlichen Durchgriffshaftung kommen.

5. Der Name

Der Name der Gesellschaft ist frei wählbar.

In Singapur gibt es allerdings Begriffe, die als „Sensitive Words" nicht eintragungsfähig sind. Darunter fallen beispielsweise „Bank" „Insurance", „Trust" o.ä.

Wenn ein Zusatz wie „Holding" oder „Group" im Firmennamen gewünscht wird, muss ggfs. nachgewiesen werden, dass die Limited tatsächlich einer Holding oder Firmengruppe angehört.

 

Sie haben Fragen zu diesem Thema oder weiteren? Dann freue ich mit auf Ihre Kontaktaufnahme.

Viele Grüße

Ihr Henning Schwarzkopf

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